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Friedhof

Auszug aus der Friedhofsverordnung vom 17.12.2009

V. Nutzungsrecht

(1) Durch den Erwerb eines Grabes erhält der Berechtigte lediglich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung.

(2) Der Erwerb eines Grabes berechtigt zur Beisetzung eines Verstorbenen auf die Dauer der Ruhefristen nach Art. III. Abs. 3.

(3) Ein neues Grab wird nicht beigestellt, wenn auf dem Friedhof bereits ein Grab besteht, in das die Leiche beigesetzt werden kann.

(4) a) Das Grabnutzungsrecht wird durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgeltes erworben. Die Höhe dieses Entgeltes beträgt auf die Dauer der Ruhefrist nach

      1) Art. III. Abs. 3 lit. a (10 Jahre)

          für ein Einzelgrab     €     150,00
          für ein Doppelgrab   €     300,00
          für ein Urnengrab     €     350,00

       2) Art. III. Abs. 3 lit. c (jährliche Verlängerung der Grabstelle)  €  30,00 /Jahr.

 
        b) Je Sterbefall ist für die Entsorgung von Blumen, Kränze, Gestecke, Kerzen
            etc.  eine pauschale Gebühr

            in der Höhe von  €    40,00

           und für die Bentützung der Aufbahrungshalle eine pauschale Gebühr

            in der Höhe von  €    60,00    
 
zu entrichten.              

   

 


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Diese Seite wurde zuletzt am Montag, den 14. Mai 2012 um 14:47 Uhr aktualisiert
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