Hier finden Sie die Abgaben bzw. Gebühren der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee:

Haushaltsabgaben

  • Grundsteuer

Tourismusabgaben

  • Fremdenverkehrsabgabe
  • Vergnügungssteuer

Sonstige Abgaben

 

Kanalgebühren

Kanalanschlussgebühr

pro Bewertungseinheit (100 m²) € 2.543,55 inkl. MwSt.

Kanalbenützungsgebühr

pro Bewertungseinheit (100 m²) pro Jahr € 292,00 inkl. MwSt.

 

Wassergebühr

Wasseranschlussgebühr

pro Bewertungseinheit (100 m²) € 2.500,00 inkl. MwSt.

Benützungsgebühr

pro m³ € 1,98 inkl. MwSt.

Bereitstellungsgebühr

Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsebühr wird mit dem 40-fachen des Gebührensatzes
(Höhe der Benützungsgebühr) festgelegt.

 

Hausmüll

Bereitstellungsgebühr

Fassungsvermögen (l) Kosten pro Jahr (€)
inkl. MwSt. 
 bis 3.600 l  70,00 EUR
 von 3.601 l bis 7.200 l  140,00 EUR
 von 7.201 l bis 10.800 l  210,00 EUR
 von 10.801 l bis 14.400 l  280,00 EUR
 von 14.401 l bis 18.000 l  350,00 EUR
 von 18.001 l bis 21.600 l  420,00 EUR
 über 21.600 l  490,00 EUR

 

Müllwertkarten

Fassungsvermögen (l)  Kosten pro Jahr (€)
inkl. Mwst.
 90 l Sack / 90 l Mülltonne  4,13 EUR
 110 l Mülltonne  5,05 EUR
 120 l Mülltonne  5,50 EUR
 240 l Mülltonne  11,00 EUR
 770 l Container  33,95 EUR
 1.100 l Container  48,32 EUR
 90 l Müllsack im Sonderbereich  3,90 EUR

 

Zweitwohnsitzabgabe

Auf die Größenklassen der Wohnungen entfallende monatliche Abgabenhöhe im

Gebietsteil A:
mit den Ortschaften (Ortsbereichen) Schiefling, Auen, Farrendorf, Goritschach,
Dobitschnig, Zauchen (nördlich der KeutschacherLandesstraße) und
Albersdorf (nördlich der Keutschacher Landesstraße)

 Nutzfläche EUR
 bis 30 m²   11,80 EUR
 von mehr als 30 m² bis 60 m²   23,60 EUR
 von mehr als 60 m² bis 90 m²   41,30 EUR
 von mehr als 90 m²     64,80 EUR

 

Gebietsteil B:
mit den Ortschaften (Ortsbereichen) Techelweg, Roda, Zauchen
(südlich der Keutschacher Landesstraße), Albersdorf (südlich der
Keutschacher Landesstraße), Penken-Hafnerseeweg

Nutzfläche EUR
bis 30 m² 
10,00 EUR
von mehr als 30 m² bis 30 m²
20,00 EUR
von mehr als 60 m² bis 90 m² 35,00 EUR
von mehr als 90 m² 
55,00 EUR

 

Gebietsteil C:
mit den Ortschafen Aich, Penken, Ottosch, Roach, Raunach, St. Kathrein

 Nutzfläche EUR
 bis 30 m²   
8,30 EUR
 von mehr als 30 m² bis 60 m²
16,50 EUR
 von mehr als 60 m² bis 90 m²
29,50 EUR
 von mehr als 0 m²    
41,30 EUR

 

Ortstaxe

Zone  und Zeitraum ganzjährig

Zeitraum EUR
Jänner bis Dezember 2,00 EUR

 

 

Nächtigungstaxe ganzjährig

alle Zonen € 0,70

 

Ausgenommen von der Ortstaxenpflicht sind:

Personen, die in Ausübung eines Berufes, der mit überdurchschnittlich häufiger Reisetätigkeit verbunden ist,  wie Omnibuschauffeur und Reiseleiter, sofern sie ihre Reisegruppe begleiten, Handelsreisende und ähnliche, für höchstens 7 Nächtigungen hintereinander in der Gemeinde, sofern sie sich als solche ausweisen.

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Personen, die in Jugendherbergen nächtigen. Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen. Schwerbehinderte, bei denen der Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt und die diesen Umstand durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Behindertenausweises sowie durch eine dem Unterkunftsgeber auszufolgende unterfertigte Bestätigung nachweisen. 

Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinen Eintreffen durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden bzw. nach der Abreise innerhalb von 24 Stunden abzumelden.

 

Pauschalierte Ortstaxe

 

  EUR
 Wohnung bis 60 m²/ Jahr  200,00 EUR
 Wohnung 60 -100 m²/ Jahr  300,00 EUR
 Wohnung über 100 m²/ Jahr  400,00 EUR

 

 

 

Hundeabgabe

  EUR
für einen Hund jährlich  35,00 EUR
je weiteren Hund jährlich 48,00 EUR
Hundemarke 4,00 EUR

 

Friedhof

Auszug aus der Friedhofsverordnung vom 17.12.2009

V. Nutzungsrecht

(1) Durch den Erwerb eines Grabes erhält der Berechtigte lediglich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung.

(2) Der Erwerb eines Grabes berechtigt zur Beisetzung eines Verstorbenen auf die Dauer der Ruhefristen nach Art. III. Abs. 3.

(3) Ein neues Grab wird nicht beigestellt, wenn auf dem Friedhof bereits ein Grab besteht, in das die Leiche beigesetzt werden kann.

(4) a) Das Grabnutzungsrecht wird durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgeltes erworben. Die Höhe dieses Entgeltes beträgt auf die Dauer der Ruhefrist nach

      1) Art. III. Abs. 3 lit. a (10 Jahre)

          für ein Einzelgrab     €     150,00
          für ein Doppelgrab    €     300,00
          für ein Urnengrab     €     350,00

      2) Art. III. Abs. 3 lit. c (jährliche Verlängerung der Grabstelle)  €  30,00 /Jahr.

 
    b) Je Sterbefall ist für die Entsorgung von Blumen, Kränze, Gestecke, Kerzen
        etc.  eine pauschale Gebühr

        in der Höhe von  €    40,00

        und für die Bentützung der Aufbahrungshalle eine pauschale Gebühr

        in der Höhe von  €    60,00    
 
zu entrichten.

Kindergartenbeiträge

Der Kindergartenbeitrag ausgenommen dem Essen wird ab 1. September 2022 vom
Amt der Kärntner Landesregierung und dem Bund gefördert. Derzeitige Bestimmungen.

Ab 01.01.2024 72,00 Euro pro Monat für die Verpflegung.
7,00 Euro pro Monat Kreativ-/Bastelbeitrag.

 

 

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Veranstaltungen

Kontakt Info

Pyramidenkogelstr.150
9535 Schiefling am Wörthersee
Telefon 04274-2275
Telefax 04274-51513
schiefling@ktn.gde.at

Internetseite Tourismus
www.schiefling.at

Internetseite Gemeinde
www.schiefling.gv.at

Parteienverkehr
Mo bis Fr    08.00 - 12.00 Uhr
Di und Do    13.00 - 16.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgermeisters
Donnerstags, von 13.00 - 17.00 Uhr
bitte um telefonische Vereinbarung